SATZUNG DES LANDESVERBANDES FILMKOMMUNIKATION MECKLENBURG-VORPOMMERN E.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Landesverband Filmkommunikation e.V. des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden Verband genannt). Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Sitz des Verbandes ist Schwerin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Verbandszweck

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Filmkultur, der Verbreitung von und die Kommunikation über audiovisuelle Medien aus Vergangenheit und Gegenwart.
(2) Der Verband versteht sich als Landesverband Mecklenburg-Vorpommern von Vereinen, Initiativen, Einzel- und anderer Personen, die sich im Bereich der Filmkommunikation engagieren.
(3) Der Verbandszweck wird verwirklicht durch:
a) Informations- und Weiterbildungstätigkeit,
b) Rechtsberatung der Mitglieder,
c) die Unterstützung des nichtkommerziellen Filmverleihs,
d) die Herausgabe von Informationsträgern,
e) die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Interessen der Mitglieder.
(4) Der Verband vertritt regional die Aufgaben des "Interessenverbandes Filmkommunikation" e.V.
(5) Der Verband arbeitet mit allen Vereinen, Institutionen, Organisationen zusammen, die die kommunikative Arbeit mit dem Film fordern wollen. Er versteht sich dabei immer und ausschließlich als Wahrer der Interessen seiner Mitglieder.
(6) Der Verband strebt eine solch weit gefasste Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Institutionen an, die den Zielen und Zwecken des Verbandes förderlich ist.
(7) Der Verband befördert die zielgruppenorientierte, soziokulturelle Film- und Medienarbeit insbesondere mit Jugendlichen, Senioren, Behinderten, Frauen, Arbeitslosen und ausländischen Mitbürgern.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsführung kann bei Bedarf hauptamtlichen Mitarbeitern oder geeigneten Institutionen übertragen werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden. Insbesondere können dies sein: Filmklubs, Kinderfilmklubs und andere Initiativgruppen, die Kino- und Filmkultur fördern wollen, filminteressierte Personen, Filmschaffende, Filmkritiker, -wissenschaftler und Mitarbeiter von Filmtheatern.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann der Bewerber Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der dem Vorstand bis zum 1.12. d. J. zu erklären ist, und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist.
b) Ausschluss aus dem Verband, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand beschossen werden kann. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
c) durch Tod eines Mitglieds bzw. durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder bei Auflösung der Vereinigung.
(4) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt; sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind wir bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen genehmigt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beratung und Beschlussfähigkeit über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
f) Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
g) Beschlussfassung über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Neuwahl des Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er hat sich dabei an die Richtlinien der Mitgliederversammlung zu halten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Vorstandsbeschlüsse können schriftlich herbeigeführt werden.
(7) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Verbandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Ihm kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

§ 8 Niederschriften

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschriften ist allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zuzuleiten. Gegen eine Niederschrift ist Widerspruch zulässig, der auf der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs behandelt wird.

§ 9 Der Beirat

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre einen Beirat berufen.
(2) Ihm können Persönlichkeiten angehören, deren Tätigkeit in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Vereinigung zu fördern.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben Rederecht.

§ 10 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen erfolgen.
(2) Die Versammlung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nur diesem Grund nicht beschlussfähig, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der erneuten Einberufung hingewiesen werden.
(3) Die bei der Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt der Vorstand vor, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesarbeitsgemeinschaft Medien Mecklenburg-Vorpommern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung kultureller Zwecke zu verwenden hat.



Die letzte Änderung der Satzung erfolgte durch die MGV am 23.01.16 in Güstrow.

Schwadt | 09.03.16